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FG München 05.03.1990 13 K 3694/89

Einkommensteuer; | Errichtung einer Garage (§§ 7b, 10e EStG)

Das , Rev. eingelegt, ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Der nachträgliche Bau einer Doppelgarage ist gemäß § 10e Abs.2 EStG begünstigt, wenn sie zu einer Wohnung gehört, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. (2) Errichtet ein verheirateter Steuerpflichtiger auf einem Grundstück, das mit einem gemäß §§ 7b, 52 Abs.21 Satz 4 EStG begünstigten Wohnhaus bebaut ist, eine Garage, so ist hierauf - unbeschadet der Einschränkung des § 10e Abs.4 Satz 2 EStG - zusätzlich § 10e Abs.2 EStG anzuwenden. (3) § 10e Abs.2 EStG begünstigt nur die Herstellungskosten, nicht die Anschaffungskosten für den Grund und Boden.

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