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Fremdenverkehrsbeitrag | Gaststättenverpächter als Schuldner
Eine „selbständig tätige Person“ i. S. des Art. 6 BayKAG als Schuldner des Fremdenverkehrsbeitrags muss nicht (steuerlicher) Gewerbetreibender (§ 15 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG) oder Freiberufler (§ 18 EStG) sein. Der Begriff der Selbständigkeit ist weiter als im Steuerrecht zu verstehen und umfasst auch die nicht gewerbsmäßige Vermietung und Verpachtung von Räumen, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb wie einer Gaststätte zu dienen bestimmt sind. Für eine Beitragspflicht ist ein (nur) mittelbarer Vorteil ausreichend.
Nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichts hat die Gemeinde das Recht zur Beitragserhebung auch nicht dadurch verwirkt, dass sie über Jahre hinweg keinen Fremdenverkehrsbeitrag von Verpächtern von Lokalen erhoben hat, weil es kein schutzwürdiges Vertrauen gibt, weiterhin aufgrund fehlerhafter Rechtsanwen...