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Werbemöglichkeiten im steuerberatenden Beruf
I. Einführung und Abgrenzung
Werbung sollte sich in der Wettbewerbswirtschaft idealtypisch an den Erfordernissen des Marktes ausrichten. Im Bereich der steuerberatenden Tätigkeit wird die reine Marktorientierung allerdings insbesondere durch § 57 Abs. 1 StBerG eingeschränkt. Danach haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Nicht berufswidrige Werbung ist dagegen zulässig. Zulässige Werbung in diesem Sinne ist nicht berufswidrig, wenn ”sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist” (§ 57a StBerG).
Eine aktive unternehmerische Einflußnahme durch Maßnahmen zur Sicherung, Ausweitung und Erschließung des Marktes kann der Steuerberater daher nur eingeschränkt ergreifen. Seit dem 1. 9. 1997 regelt die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer i. d. F. v. 2. 6. 1997 (im folgenden: BOStB; vgl. zum Inkrafttreten: § 61 Abs. 2 BOStB und Kammer-Report, Juli 1997, Beihefter zu DStR 26/97), geändert durch Beschluß der Satzungsversammlung v. 13./14. 10. 1998 (DStR 1999 S. 343) mit Wirkung v. , insbesondere die neuen Freiheiten in der ...