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Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch die steuerberatenden Berufe
I. Allgemeines
Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze wurde u. a. auch der Wortlaut des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG im Hinblick auf Steuerberater und Steuerbevollmächtigte geändert. Diese Berufsgruppe war in der bisherigen Regelung nicht genannt. Sie wird durch die Neufassung den Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gleichgestellt. Wörtlich heißt es jetzt: ”Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen, . . . daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Beratung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.”
Obwohl das RBerG Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bislang nicht in Art. 1 § 5 Nr. 2 berücksichtigte, war doch deren (eingeschränkte) Befugnis zur Rechtsberatung anerkannt. Abgrenzungsschwierigkeiten bereitete allerdings die kasuistische Rechtspr...