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NWB Nr. 5 vom Seite 387 Fach 30 Seite 1205

Wirtschafts- und Gewerbeüberwachung

von Universitätsprofessor Dr. Rolf Stober, Hamburg

I. Bedeutung der Wirtschafts- und Gewerbeüberwachung

Die Behörden können ihre wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Aufgaben nur wirksam erledigen, wenn sie die einzelnen Wirtschaftszweige überwachen, die Einhaltung wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vorschriften und die Befolgung wirtschaftsverwaltungsbehördlicher Maßnahmen kontrollieren. Dazu reicht die allgemeine ”Untertanenaufsicht”, der jede Privatperson in Form der allgemeinen Polizeipflicht unterfällt, nicht aus. Der Staat muß die Wirtschaft und die am Wirtschaftsleben Beteiligten genauer beobachten, wenn er unerwünschte Zustände rechtzeitig bekämpfen, Fehlentwicklungen vermeiden und Wirtschaftshilfe sinnvoll einsetzen will.

Die staatliche Überwachung wird teilweise als Wirtschaftsaufsicht (Ehlers, Ziele der Wirtschaftsaufsicht, 1997) oder mißverständlich als Staatsaufsicht bezeichnet. Wirtschaftsüberwachung ist grundsätzlich keine organisationsrechtliche Aufsicht im Verhältnis Staat gegenüber anderen Trägern öffentlicher Verwaltung (Rechts- und Fachaufsicht), sondern eine Aufsicht im Verhältnis Staat gegenüber bestimmten wirtschaftlich tätigen Unternehmen. Die Wirtschaftsüberwachung kontrollie...

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Wirtschafts- und Gewerbeüberwachung

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