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Die Makler- und Bauträgervorschriften der Gewerbeordnung
I. Vorbemerkung
§ 34c ist durch das Gesetz v. (BGBl 1972 I S. 1465) in die GewO eingefügt worden. Die Bestimmung wurde danach mehrfach geändert (s. Marcks, a. a. O., Rn. 3 zu § 34c), ohne daß allerdings ihre Grundkonzeption angetastet worden wäre. Der geltende Text ergibt sich aus der obigen Neubekanntmachung vom nebst letzter Änderung v. 16. 6. 1998 (in Kürze soll die Gewerbeordnung neu bekanntgemacht werden, um den Benutzern einen authentischen Text zur Verfügung zu stellen; der Wortlaut wird dadurch aber nicht berührt). Zweck des Gesetzgebungsvorhabens war es, Mißstände auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt abzustellen, die durch unzuverlässige und in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebende Gewerbetreibende herbeigeführt worden waren. Gelöst wurde das Problem durch die Einführung einer - an die Zuverlässigkeit und an geordnete Vermögensverhältnisse der Antragsteller gebundene - Berufszulassungsregelung. Den Schwerpunkt der Schutzmaßnahmen bilden die aufgrund des § 34c Abs. 3 in der MaBV getroffenen Berufsausübungsregelungen. Sie enthalten Bestimmungen über die Absicherung, Verwendung und Verwaltung von Kundengeldern, die Rechnungslegung, gewerberechtliche Aufzeichnungs- und ...