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Gewerbeerlaubnisrecht
I. Einführung
Bestimmte Gewerbetätigkeiten bedürfen neben der Anzeige nach § 14 GewO (vgl. Stober NWB F. 30 S. 625) einer Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung - s. zu diesen Bezeichnungen § 15 Abs. 2 GewO). Die Erlaubnisbedürftigkeit stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Gewerbefreiheit dar (§ 1 GewO) und ist deren Korrektiv. Die Erlaubnispflicht ist in Spezialgesetzen sowie in §§ 30 ff. GewO (”Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen”) normiert. Dieser Abschnitt ist nicht ganz systemgerecht, weil er auch Vorschriften enthält, die nicht die Einholung gewerberechtlicher Genehmigungen betreffen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die §§ 30-34c GewO nennen die jeweiligen Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Erteilung der Gewerbeerlaubnis abhängt. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind von unterschiedlicher Intensität. Sie richten sich jeweils nach den Gefahren, die von den betreffenden gewerblichen Tätigkeiten für die Allgemeinheit oder bestimmte schützenswerte Personenkreise ausgehen. Der Gesetzgeber stellt insgesamt vier verschiedene, z. T. als negative Tatbestandsmerkmale formulierte, Voraussetzungen auf:
Zuverlässigkeit ...