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Reisegewerberecht
I. Rechtsgrundlagen
Das Reisegewerberecht ist im wesentlichen im Titel III der Gewerbeordnung (§§ 55 ff. GewO) geregelt. Es wird u. a. durch Rechtsverordnungen ergänzt, die sich beispielsweise mit dem Abschluß von Haftpflichtversicherungen für bestimmte Reisegewerbetätigkeiten oder mit der Zulassung von Spielgeräten im Reisegewerbe befassen. Da die Gewerbeordnung historisch bedingt insgesamt drei Arten gewerblicher Betätigung unterscheidet (das stehende Gewerbe, das Reisegewerbe und das Markt- und Messegewerbe), ist diese Einteilung auch bei der Abgrenzung des Reisegewerbes vom stehenden Gewerbe und von dem Markt- und Messegewerbe strikt zu beachten. Da das stehende Gewerbe die Grundform des Gewerbes bildet, ist das Reisegewerbe als Ausnahmegewerbe zu qualifizieren. Auch hier gilt der Grundsatz, daß die rechtliche Beurteilung einer jeden gewerblichen Tätigkeit nur möglich ist, wenn zunächst die Art der Ausübung der Tätigkeit bestimmt ist.
Die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen sind seit jeher von einem starken Mißtrauen des Gesetzgebers gegenüber dem sog. Wandergewerbe, dem Gewerbe im Umherziehen, geprägt. Inzwischen ist das Reisegewerbe als seriöser und wirtschaftlich beachtlicher W...