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RENO Nr. 4 vom Seite 7

Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung: Titel – Klausel – Zustellung

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Im Rahmen der Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten werden als Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung die Begriffe „Titel, Klausel, Zustellung“ als Grundvoraussetzungen gelernt. Vielfach ist jedoch nicht bekannt, was diese Begriffe im Einzelnen bedeuten. Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick verschaffen.

Allgemeines

Grundvoraussetzung für die Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist:

  • Es muss ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel (§§ 704, 794 ZPO) vorliegen.

  • Dieser muss mit einer Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO) versehen sein.

  • Dieser muss einen Zustellungsvermerk enthalten oder spätestens bei der ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme an den Schuldner zugestellt werden (Ausnahmen werden nachfolgend behandelt).

Titel

Ein Vollstreckungstitel ist eine Anordnung zur Zahlung (eines bestimmten Geldbetrages) bzw. zur Handlung (Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung. Der klassische Vollstreckungstitel ist das gerichtliche Urteil (Leistungstitel). Die Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme ohne Titel ist nichtig.

Allerdings reicht es in der Zwangsvollstreckung nicht aus, einfach nur einen „Titel“ zu haben. Dieser muss vielmehr verschiedene V...