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NWB Nr. 3 vom Seite 115 Fach 30 Seite 1065

Zivilrechtliche Dritthaftung der beratenden Berufe

von Regierungsdirektor Gangolf Hontheim, Lebach

I. Der Untersuchungsgegenstand und seine spezifische Problemstellung

In den letzten Jahren hat sich eine zum Teil noch heftig umstrittene Rechtsfortbildung durch Obergerichte und Literatur ergeben zu der Frage, ob und ggf. inwieweit ein Berater (Rechtsanwalt, Architekt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anlage- und Vermögensberater sowie sonstige Sachverständige) für den Schaden einzustehen hat, der aus der Verwendung von ihm erstellter fehlerhafter Testate, Auskünfte, Gutachten, Jahresabschlüsse, Bestätigungen oder Prospektangaben bei Dritten entstanden ist. ”Dritte” sind hierbei solche Personen, die selbst dem in Haftung genommenen Berater nicht den Beratungsauftrag erteilt haben. Insoweit kommen insbesondere Banken oder Investoren in Betracht, die sich, gestützt auf ein Testat des Beraters, über die Bonität ihres Kunden oder die Seriosität seines Vorhabens Informationen besorgt hatten und hierdurch wegen der objektiven Fehlerbehaftung des Testats einen Schaden erleiden.

Da in diesen Fallgestaltungen lediglich zwischen Auftraggeber und Berater eine vertragliche Beziehung besteht, der geschädigte Dritte jedoch außerhalb dieser Vertragsbeziehun...

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