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Online-Nachricht - Montag, 20.04.2020

Gesetzliche Nutzungsdauer für Gebäude ist Obergrenze für Abschreibung

Die gesetzliche Nutzungsdauer für betriebliche Gebäude von 33,3 Jahren bildet die Obergrenze für die betriebliche Abschreibung. Der Unternehmer darf nicht von einer tatsächlichen längeren Nutzungsdauer ausgehen und deswegen einen niedrigeren Abschreibungssatz in Anspruch nehmen.

Hintergrund: Die Abschreibungshöhe hängt bei Gebäuden von der Nutzungsdauer ab. Der Gesetzgeber nimmt für betriebliche Gebäude eine Nutzungsdauer von 33,3 Jahren und damit einen Abschreibungssatz von 3 % und für Mietimmobilien des Privatvermögens eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und damit einen Abschreibungssatz von 2 % an. Außerdem regelt das Gesetz, dass der Steuerpflichtige eine höhere Abschreibung vornehmen kann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich veranschlagte...