Betriebsveranstaltung, Jahresabschlussfeier für Führungskräfte, Pauschsteuersatz von 25%
Leitsatz
1) Die Lohnsteuer auf Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung entsteht, kann auch nach Einfügung der Legaldefinition
in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nur dann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Teilnahme
allen Betriebsangehörigen offensteht.
2) Eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier ist keine Betriebsveranstaltung i.S.d.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, so dass die auf diesen Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer nicht mit dem Pauschsteuersatz von
25% erhoben werden darf.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1697 Nr. 31 DB 2020 S. 14 Nr. 12 DStR 2020 S. 8 Nr. 28 DStRE 2020 S. 972 Nr. 16 DStZ 2020 S. 257 Nr. 8 EFG 2020 S. 682 Nr. 9 GStB 2020 S. 157 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21934 Nr. 10 OAAAH-45944
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 20.02.2020 - 8 K 32/19 E,P,L
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.