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FG Münster Urteil v. - 8 K 32/19 E,P,L EFG 2020 S. 682 Nr. 9

Gesetze: § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2; EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a

Lohnsteuer

Betriebsveranstaltung, Jahresabschlussfeier für Führungskräfte, Pauschsteuersatz von 25%

Leitsatz

1) Die Lohnsteuer auf Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung entsteht, kann auch nach Einfügung der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nur dann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht.

2) Eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier ist keine Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, so dass die auf diesen Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden darf.

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1697 Nr. 31
DB 2020 S. 14 Nr. 12
DStR 2020 S. 8 Nr. 28
DStRE 2020 S. 972 Nr. 16
DStZ 2020 S. 257 Nr. 8
EFG 2020 S. 682 Nr. 9
GStB 2020 S. 157 Nr. 5
KÖSDI 2020 S. 21934 Nr. 10
OAAAH-45944

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FG Münster, Urteil v. 20.02.2020 - 8 K 32/19 E,P,L

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