Zulässigkeit des inländischen Abzugs finaler
ausländischer Betriebsstättenverluste
Leitsatz
Aus dem , ABl EU 2018, Nr. C 276, 3) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass
es die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkten Steuerpflichtigen
in einem anderen Mitgliedsstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn aufgrund der Einstellung der Tätigkeit in
dem anderen Mitgliedsstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich ist.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 32 DStRE 2020 S. 1025 Nr. 17 GStB 2020 S. 233 Nr. 7 GmbH-StB 2020 S. 130 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21927 Nr. 10 UAAAH-45942
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.11.2019 - 6 K 69/17
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