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NWB Nr. 26 vom Seite 2201 Fach 30 Seite 1035

Der selbständige Handwerksbetrieb

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Begriffsbestimmungen

1. Gewerbe

Handwerk ist Gewerbe. Gewerbe ist jede berufsmäßige und von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrschte, erlaubte selbständige Geschäftstätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet im weitesten Sinne. Kein Gewerbe ist die Tätigkeit der sogenannten freien Berufe (Ärzte, Architekten, Künstler, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Der Gewerbebegriff erstreckt sich auch nicht auf den öffentlichen Dienst und die Urproduktion (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, Kommentar zur Handwerksordnung nebst anderen für das Handwerk bedeutsamen Rechtsvorschriften und Bestimmungen, 3. Aufl., 1995, § 1 Rn. 12).

2. Handwerk

Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb, wenn er handwerklich betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zur HandwO aufgeführt ist (§ 1 Abs. 2 HandwO). Die HandwO enthält selbst keine Definition zur Bestimmung des Begriffs handwerklicher Betrieb. Handwerksmäßige Ausübung eines Gewerbes bedeutet, daß der Inhaber in der Regel persönlich und fachlich mitarbeitet, Meister und Gesellen der gleichen Handw...

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