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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 19-21 | Mitarbeiterwohnungen: Bewertungsabschlag von einem Drittel des ortsüblichen Mietwerts

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2019 ist für Mitarbeiterwohnungen ein Bewertungsabschlag eingeführt worden. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, soweit die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Dieser darf nicht höher sein als 25 € je qm ohne umlagefähige Kosten. Der Bewertungsabschlag beträgt somit ein Drittel des ortsüblichen Mietwerts. Er wirkt wie ein Freibetrag.

Mit unserem ausführlichen Thema des Monats setzen wir heute unsere Berichterstattung fort – zu den aktuellen Steueränderungen. Dem nicht nur von uns sog. Jahressteuergesetz 2019 haben Arbeitnehmer eine neue Vergünstigung zu verdanken. Für Mitarbeiterwohnungen ist ein Bewertungsabschlag eingeführt worden. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu fördern und gleichzeitig die soziale Fürsorge von Arbeitgebern zu unterstützen, die ihren Arbeitnehmern Wohnraum anbieten. – Dass es eine Renaissance von Mitarbeiterwohnungen geben wird, wage ich zwar zu bezweifeln. Aber immerhin: es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Doch worum geht es überhaupt?

Überlässt ein Arbeit...

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