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NWB Nr. 33 vom Seite 2679 Fach 30 Seite 977

Der Zwangsverwalter

von Prof. Dr. U. Loewenheim und Assessorin I. Weyhknecht-Diehl, Frankfurt/M.

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters sind allgemein in den §§ 146 bis 161 ZVG geregelt, daneben enthält die am 1. 3. 1970 in Kraft getretene Zwangsverwaltungsverordnung detaillierte Vorschriften. Die Vorschriften der ZwangsverwalterVO finden keine Anwendung, wenn der Schuldner selbst oder ein Institutsverwalter nach § 150a ZVG zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Zum Verfahren der Zwangsverwaltung allgemein vgl. Loewenheim, NWB F. 19 S. 2021 f.

I. Rechtliche Stellung

Der Zwangsverwalter wird auf Antrag eines Gläubigers durch den Beschluß des Vollstreckungsgerichts oder der nach § 13 EGZVG landesrechtlich bestimmten Stelle eingesetzt, mit dem das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht des Schuldners beschlagnahmt (§§ 864, 866 ZPO) und der Zwangsverwalter bestellt wurde. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses dient ihm zur Legitimation (§ 2 VO).

Er handelt selbständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO), steht aber unter der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts, das ihn bindende Weisungen erteilen, den Abschluß einer Haftpflichtversicherung aufgeben, Ordnungsstrafen gegen ihn verhängen - um eine Pflichtwidrigkeit zu ahnden oder eine vorzunehmende Handlung zu erzwingen (Zeller-Stöber, a. ...

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