Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Raucherartikel mit verminderter Entzündungstendenz" – zur unzulässigen Erweiterung – zur Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 482 815, deutsches Aktenzeichen DE 603 26 435 (Streitpatent), das am 20. Januar 2003 unter Beanspruchung der Priorität US 55027 vom 23. Januar 2002 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft gemäß der deutschen Übersetzung „Rauchartikel mit verminderter Entzündungstendenz“ und umfasst in der nach Abschluss des europäischen Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltenden und von der Beschwerdekammer durch Beschluss vom 16. September 2016 (T 0388/15) aufrecht erhaltenen beschränkten Fassung (EP 1 482 815 B2) insgesamt 25 Patentansprüche mit drei unabhängigen Ansprüchen 1, 13 und 25, wobei die Ansprüche 2 bis 12 auf den Anspruch 1 und die Ansprüche 14 bis 24 auf den Anspruch 13 rückbezogen sind. Sämtliche Patentansprüche sind mit der vorliegenden Klage angegriffen.
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