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NWB Nr. 41 vom Seite 3853 Fach 30 Seite 2215

Finanzierung der Ausbildung durch die Eltern

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum/Bielefeld

I. Einleitung

Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg, persönliche Sicherheit und Persönlichkeitsentwicklung. Jede Ausbildung bringt jedoch zuerst einmal finanzielle Belastungen mit sich. Diese Belastungen können in aller Regel nicht von den Auszubildenden getragen werden, so daß sie auf die Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen sind.

Dem tragen die §§ 1601 ff. BGB Rechnung. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt ist allerdings nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Eine Verpflichtung zum Unterhalt besteht nur für denjenigen, der ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu in der Lage ist (§ 1603 Abs. 1 BGB).

Diese grundlegenden Unterhaltsbestimmungen des BGB haben im Laufe der Jahre weitere Konkretisierungen in der Rechtsprechung erfahren, die aus Gründen der Rechtssicherheit Bedarfstabellen und Unterhaltsrichtlinien entwickelt hat (vgl. z. B. Düsseldorfer Tabelle - vgl. NWB F. 19 S. 1813 - Unterhaltsrichtlinien des OLG Hamm, Sächsische Unterhaltstabelle etc.). Dabei richtet sich aufgrund von § 1610 Abs. 1 BGB das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des...

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