BGH Beschluss v. - XII ZB 475/19

Betreuerbestellung: Erkennbarkeit des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde; Wirkung der Niederlegung der Betreuung durch Berufsbetreuer; geeigneter Betreuer; Berücksichtigung des Wohls des Betroffenen bei Auswahl eines Familienangehörigen

Leitsatz

1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom - XII ZB 56/13, FamRZ 2013, 1571).

2. War der Betreuer zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellen.

3. Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.

4. Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 57/19, FamRZ 2019, 1356).

Gesetze: § 1896 BGB, § 1897 Abs 1 BGB, § 1897 Abs 4 S 1 BGB, § 1897 Abs 4 S 3 BGB, § 1898 Abs 2 BGB, § 1908b Abs 2 BGB, § 63 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 2 S 3 FamFG, § 287 Abs 1 FamFG, § 287 Abs 2 FamFG

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-21 T 110/19vorgehend AG Frankfurt Az: 406 XVII 914/19 Naß

Gründe

I.

1Die im Jahr 1931 geborene, inzwischen unter einer mittelschweren bis schweren Demenz leidende Betroffene hatte im März 2015 drei ihrer vier Kinder umfassend und zur jeweiligen Alleinvertretung bevollmächtigt. Zwischen den Kindern kam es zum Streit darüber, in welcher Einrichtung die Betroffene wohnen sollte. Die Auffassung der Beteiligten zu 3 stand dabei derjenigen ihrer Geschwister - des Beteiligten zu 4, der Beteiligten zu 5 und einer weiteren Schwester - gegenüber.

2Schließlich hat sich der Beteiligte zu 4 mit einer Betreuungsanregung an das Amtsgericht gewandt. Dieses hat den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Heim- und Einrichtungsleitung, Behörden, Ämtern, Versicherungen und ähnlichen Institutionen, Vermögenssorge und Postangelegenheiten bestellt. Dagegen hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Hilfsweise hat sie beantragt, dass ihre drei Geschwister zu gemeinsamen gleichberechtigten Betreuern bestellt werden sollten. Auf Nachfrage des Landgerichts hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 mitgeteilt, die Beschwerde sei von der Beteiligten zu 3 auch für die Betroffene eingelegt worden.

3Während des Beschwerdeverfahrens hat der Berufsbetreuer dem Amtsgericht am schriftlich mitgeteilt, er lege sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder und beantrage, seine Bestellung als Betreuer mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Betreuung sei aufgrund der gravierenden innerfamiliären Unstimmigkeiten nicht zum Wohl der Betroffenen durchführbar. Das Landgericht hat die Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

4Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 3.

II.

5Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung der von der Beteiligten zu 3 im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde richten, weil diese mangels Einhaltung der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG bereits unzulässig ist. Soweit die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen worden ist, führen die Rechtsbeschwerden hingegen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

61. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7Ein Wunsch der Betroffenen, die Beteiligte zu 3 zur Betreuerin zu bestellen, sei nicht feststellbar. Den Äußerungen der Betroffenen in der Anhörung sei nicht zu entnehmen gewesen, dass überhaupt eines ihrer Kinder als Betreuer agieren solle oder dass sie aktuell eine bestimmte Präferenz für eines ihrer Kinder als Betreuer habe. Aus der im März 2015 errichteten Vorsorgevollmacht folge nichts anderes, weil die grundsätzlich zur gleichrangigen Vertretung bevollmächtigten Kinder über die Frage, wer Betreuer werden solle, zerstritten seien. Da zwischen ihnen in Bezug auf die für die Betroffene zu treffenden Entscheidungen gänzliche Uneinigkeit herrsche, sei auch ihre gemeinsame Bestellung ausgeschlossen.

8Das Zerwürfnis der Kinder habe ein Ausmaß erreicht, das mit Blick auf das Wohl der Betroffenen die Bestellung eines familienfremden Betreuers erfordere. Der Streit habe den Bereich der Sachebene verlassen, es würden auf dem Rücken der Betroffenen nur noch Machtkämpfe ausgetragen. Die Kinder hätten das Wohl der Betroffenen offensichtlich nicht mehr im Auge und seien vernünftigen und vermittelnden Vorschlägen nicht zugänglich. Eine Betreuung allein durch die Beteiligte zu 3 würde zwangsläufig mit weiteren schweren innerfamiliären Konflikten einhergehen, die sich auf das Wohl der Betroffenen auswirken würden. Angesichts des Umstands, dass ein Mediationsversuch gescheitert sei, sei dieses Zerwürfnis von Dauer und könne nicht behoben werden.

9Es bestünden keine nachvollziehbaren Zweifel an der Eignung des bestellten Berufsbetreuers. Dessen Antrag, seine Betreuerbestellung aufzuheben, führe nicht zur Erledigung der Beschwerde, sondern sei dann gegebenenfalls vom Amtsgericht zu verbescheiden. Er habe aber jedenfalls nicht zur Folge, dass die Beteiligte zu 3 zur Betreuerin zu bestellen wäre.

102. Soweit das Landgericht mit diesen Ausführungen die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen hat, bleiben die Rechtsbeschwerden schon deshalb ohne Erfolg, weil die Beschwerde der Betroffenen wegen Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG unzulässig und deshalb zu verwerfen ist.

11a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen der Rechtsmittelführer erkennbar ist oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar wird. Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Beschwerdeschrift zu stellenden Anforderung dient - sowohl für das Beschwerdegericht als auch im Interesse der Beteiligten - auch in einem nicht kontradiktorischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem geregelten Ablauf des Verfahrens und der Rechtssicherheit. Das bedeutet indes nicht, dass die Person des Rechtsmittelführers wirksam nur ausdrücklich und nur in der Beschwerdeschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer Auslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung der Beschwerdeeinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausschließt. Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Beschwerdeführer sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. mwN; - NZM 2017, 853 Rn. 8 f. mwN und Beschluss vom - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413 Rn. 8 mwN; jeweils zu § 519 Abs. 2 ZPO).

12b) Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer fristgerechten Beschwerde der Betroffenen.

13Der amtsgerichtliche Beschluss ist ihr am zugestellt worden, wodurch für sie die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begann. Mit dem am eingegangenen Schriftsatz des schon erstinstanzlich für die Beteiligte zu 3 aufgetretenen Verfahrensbevollmächtigten hat allein diese Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich "namens und in Vollmacht meiner Mandantin, der [Beteiligten zu 3]" eingelegt, die im ersten Rechtszug beteiligt worden und als Tochter der Betroffenen daher gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in deren Interesse beschwerdeberechtigt war. Bei der am eingegangenen schriftsätzlichen Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3, die Beschwerde sei von der Beteiligten zu 3 auch als Vorsorgebevollmächtigte für die Betroffene eingelegt worden, handelt es sich mithin nicht um eine Klarstellung, sondern um das - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene - Rechtsmittel der Betroffenen. Denn binnen der für die Betroffene am ablaufenden Beschwerdefrist konnte die Beschwerde vom bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht als auch für die Betroffene eingelegtes Rechtsmittel verstanden werden. Hierfür ergaben sich weder Anhaltspunkte aus der Beschwerdeschrift selbst noch wies eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels in den Blick nehmende Betrachtung in diese Richtung.

143. Demgegenüber führen die Rechtsbeschwerden zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit damit die von der Beteiligten zu 3 im eigenen Namen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden ist.

15a) Die Beteiligte zu 3 hat sich mit ihrer Beschwerde sowohl in den Anträgen als auch in der Begründung nicht gegen die Betreuungserrichtung, sondern ausschließlich gegen die Bestellung des Berufsbetreuers gewandt. Das Rechtsmittel war damit auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die Betreuerbestellung umfassenden erstinstanzlichen Einheitsentscheidung darstellt. Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 9 mwN). Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist daher ebenfalls allein die Frage der Betreuerauswahl und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben (Senatsbeschluss vom - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 8).

16b) Auch mit diesem eingeschränkten Prüfungsgegenstand hält die landgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.

17aa) Die Erwägungen des Landgerichts zur Betreuerauswahl sind zum einen deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die Erklärung des Beteiligten zu 1, zur Fortführung der Betreuung nicht bereit zu sein, für im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbeachtlich gehalten hat.

18(1) Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vor, muss auch ein Betreuer bestellt werden. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen, was auch im Beschwerdeverfahren zu beachten ist. Das Beschwerdegericht tritt - in den Grenzen der Beschwerde - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 15 mwN). Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1896 BGB erfüllt bzw. die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts nicht Beschwerdegegenstand, muss das Beschwerdegericht deshalb anhand der Maßstäbe des § 1897 BGB über die zu bestellende Betreuerperson befinden und dabei auch erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgetretene Umstände berücksichtigen.

19(2) Allerdings führt die Mitteilung des vom Amtsgericht bereits nach § 287 Abs. 1 und 2 FamFG wirksam bestellten Betreuers, zur Übernahme der Betreuung nicht mehr bereit zu sein, nicht schon mit Blick auf § 1898 Abs. 2 BGB zwingend dazu, dass eine andere Betreuerperson zu bestellen ist.

20(a) Dem Erfordernis der Bereiterklärung nach § 1898 Abs. 2 BGB liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, bei einer Weigerung des Ausgewählten sei nicht zu erwarten, dass er seine Pflichten als Betreuer erfüllen werde (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 129). Die Bereiterklärung ist keine Willenserklärung und kann daher nach allgemeiner Meinung jedenfalls bis zur Betreuerbestellung widerrufen werden (vgl. etwa Bienwald in Bienwald/Sonnefeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1898 BGB Rn. 15; Jurgeleit Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1898 BGB Rn. 6; Knittel Betreuungsrecht [Stand: ] § 1898 BGB Rn. 13; MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. § 1898 Rn. 10). Ist die Bestellung ohne - bzw. nach Widerruf der - Bereiterklärung erfolgt, kann der Bestellte sich hiergegen mit der Beschwerde wenden (BayObLG FamRZ 1994, 1061).

21(b) Durch § 1898 Abs. 2 BGB wird jedoch eine Bereiterklärung nur für die Erstbestellung als Betreuer gefordert. Das erhellt sich aus § 1908 b Abs. 2 BGB, wonach der Betreuer seine Entlassung verlangen kann, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. Würde der Wegfall der Bereitschaft zur Betreuungsführung wegen § 1898 Abs. 2 BGB bereits für sich genommen dazu führen, dass der wirksam bestellte Betreuer zu entlassen ist, wären die von § 1908 b Abs. 2 BGB im Sinne der Kontinuität der Betreuungsführung aufgestellten zusätzlichen Anforderungen letztlich ohne Anwendungsbereich. Daher führt die Erklärung des - rechtskräftig - bestellten Betreuers, die Betreuung nicht mehr ausüben zu wollen, lediglich zu einer Prüfung nach § 1908 b BGB (BeckOGK/Schmidt-Recla BGB [Stand: ] § 1898 Rn. 21; BeckOK BGB/Müller-Engels [Stand: ] §1898 Rn. 5; Bienwald in Bienwald/Sonnefeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1898 BGB Rn. 15; HK-BUR/Bauer [Stand: September 2019] § 1908 b BGB Rn. 79; Jurgeleit Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1898 BGB Rn. 6; Knittel Betreuungsrecht [Stand: ] § 1898 BGB Rn. 13; MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. § 1898 Rn. 10; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1898 Rn. 7; Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1898 Rn. 38; aA LG Duisburg FamRZ 1993, 851 m. abl. Anm. Luthin; Erman/Roth BGB 15. Aufl. § 1898 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1898 Rn. 3 und § 1908 b Rn. 7).

22(c) Mit Blick auf das erhebliche Interesse des Betroffenen an der Kontinuität in der Person des Betreuers ist die Bereiterklärung im Sinne des § 1898 Abs. 2 BGB nicht erst ab Rechtskraft der Betreuerbestellung, sondern bereits ab deren Wirksamkeit gemäß § 287 FamFG der freien Disposition des Ausgewählten entzogen (vgl. auch BeckOGK/Schmidt-Recla BGB [Stand: ] § 1898 Rn. 21; BeckOK BGB/Müller-Engels [Stand: ] § 1898 Rn. 5; HK-BUR/Bauer [Stand: September 2019] § 1908 b BGB Rn. 79; MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. § 1898 Rn. 10; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1898 Rn. 7; Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1898 Rn. 38).

23Allerdings richtet sich die Bestimmung der Person des Betreuers im Verfahren auf Betreuerbestellung - ebenso wie bei den Entscheidungen über die Erweiterung und die Verlängerung der Betreuung (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 547/17 - FamRZ 2018, 850 Rn. 9 mwN) - nicht nach § 1908 b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Rn. 7), der den Maßstab für die Betreuerauswahl für den gesamten Instanzenzug festlegt. Gleichwohl hat der mit seinem Einverständnis zum Betreuer Bestellte die mit diesem Amt verbundene Verantwortung für das Wohl des Betroffenen übernommen und kann sich dieser nicht ohne weiteres entziehen, indem er während des Rechtsmittelverfahrens - ggf. nach erheblicher Zeitdauer - seine Bereitschaft zurücknimmt. Insoweit gilt nichts anderes als bei § 1908 b Abs. 2 BGB, mit dem der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Toleranzschwelle des Betreuers stellen und es diesem mit Rücksicht auf die Belange des Betroffenen gerade nicht ermöglichen wollte, sich unbequemer Betreuungen unter Berufung auf bloße Unverträglichkeiten zu entledigen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 153 f.).

24Auch wenn bei der Entscheidung des Amtsgerichts die Bestellungsvoraussetzung des § 1898 Abs. 2 BGB vorgelegen hat und der Betreuer aufgrund der wirksamen Bestellung grundsätzlich an seine Bereiterklärung gebunden ist, muss das Beschwerdegericht nach § 1897 Abs. 1 BGB die Eignung des Betreuers im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bejahen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Rn. 10 mwN).

25(3) Dies hat das Landgericht zwar im Ausgangspunkt gesehen, jedoch verkannt, dass es einem Berufsbetreuer, der - wie hier der Beteiligte zu 1 - nicht (mehr) bereit ist, die Betreuung zu führen, gegebenenfalls an der Eignung im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB fehlen kann (vgl. etwa BeckOGK/Schmidt-Recla BGB [Stand: ] § 1898 Rn. 21). Die entsprechende Prüfung obliegt dem Beschwerdegericht, dem die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen als Einheitsentscheidung angefallen ist. Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht - wie hier das Landgericht - auf die Feststellung beschränken, dass ein bestimmter Beteiligter (vorliegend die Beteiligte zu 3) nicht als Betreuer in Betracht kommt.

26bb) Zum anderen rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die Auffassung des Landgerichts, keines der Kinder der Betroffenen komme als Betreuer in Betracht, nicht auf tragfähigen Feststellungen beruht.

27Die Betroffene hat im Rahmen der Erteilung der Vorsorgevollmacht im März 2015 schriftlich den Wunsch geäußert, eines ihrer Kinder möge als Betreuer bestellt werden, falls trotz der Vollmacht eine Betreuung erforderlich sein sollte. Inwiefern es sich mit Blick auf § 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB dabei nicht um einen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB beachtlichen Betreuervorschlag handeln soll, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, so dass im Rechtsbeschwerdeverfahren von einem solchen auszugehen ist.

28Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 553/17 - FamRZ 2018, 1192 Rn. 13 mwN). Umstände von erheblichem Gewicht können sich zudem nicht nur aus der fehlenden persönlichen Eignung der vorgeschlagenen Person, sondern grundsätzlich auch aus familiären Spannungen ergeben, welche die Bestellung der gewünschten Person als Betreuer hervorrufen würde. Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann deshalb auch dann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder wenn die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356 Rn. 15; vgl. auch Senatsbeschluss vom - XII ZB 506/18 - FamRZ 2019, 1179 Rn. 19 mwN).

29Für eine Würdigung, wonach entweder ein Eignungsmangel aller Kinder der Betroffenen bestehen oder die Annahme von das Wohl der Betroffenen gefährdenden familiären Spannungen begründet sein könnte, reichen die bislang getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht aus. Das Landgericht hat zwar ganz erhebliche familiäre Spannungen festgestellt und ist zu der Prognose gelangt, dass keines der Kinder sich bei einer Betreuertätigkeit vom Wohl der Betroffenen leiten lassen würde. Inwiefern mit der Bestellung eines oder mehrerer Kinder als Betreuer die Gefahr verbunden wäre, dass Entscheidungen nicht dem Wohl der Betroffenen entsprechen würden (§ 1901 Abs. 2 bis 4 BGB), legt das Landgericht jedoch nicht dar. Dass der Geschwisterstreit in der Vergangenheit zu dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufenden Defiziten hinsichtlich ihrer Wohnsituation oder sonstigen Versorgungslage geführt hätte, stellt das Landgericht nicht hinreichend fest. Für die Annahme des Landgerichts, die Kinder seien aufgrund ihrer Zerstrittenheit als Betreuer ungeeignet, fehlt es daher ebenso an tatsächlichen Anhaltspunkten wie für die Besorgnis, die Bestellung eines der oder mehrerer Kinder als Betreuer sei wegen der familiären Spannungen mit dem Wohl der Betroffenen unvereinbar.

304. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen worden ist, und die Sache ist insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu über die Person des Betreuers zu befinden haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIZB475.19.0

Fundstelle(n):
DAAAH-45696