Einkommensteuer | Sog. "Lock-In-Effekt" des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß (FG)
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die gem. § 34a Abs.
4 Satz 1 EStG vorgesehene Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle
eines sog. Entnahmeüberhangs auch bei Vorliegen nicht entnommener "Altgewinne"
nicht gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt (; Revision eingelegt BFH-Az. III R
49/19).
Das FG führte dazu Folgendes aus:
Die Nachversteuerung im Falle eines Entnahmeüberhanges ist zwingend durchzuführen; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, den Entnahmebetrag zunächst mit nicht entnommenen Altgewinnen zu verrechnen, für die die Tarifbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen worden sei, sei nicht vorgesehen.
Darin liege – entgegen der Sichtweise der Klägerin im entschiedenen Fall – kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 20 Abs. 3 GG sei nicht gegeben.
Hinweis:
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 49/19 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein Newsletter vom 1.4.2020 (ImA)
Fundstelle(n):
YAAAH-45663