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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2020

Einkommensteuer | Sog. "Lock-In-Effekt" des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß (FG)

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die gem. § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs auch bei Vorliegen nicht entnommener "Altgewinne" nicht gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt (; Revision eingelegt BFH-Az. III R 49/19).

Das FG führte dazu Folgendes aus:

  • Die Nachversteuerung im Falle eines Entnahmeüberhanges ist zwingend durchzuführen; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, den Entnahmebetrag zunächst mit nicht entnommenen Altgewinnen zu verrechnen, für die die Tarifbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen worden sei, sei nicht vorgesehen.

  • Darin liege – entgegen der Sichtweise der Klägerin im entschiedenen Fall – kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 20 Abs. 3 GG sei nicht gegeben.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 49/19 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein Newsletter vom 1.4.2020 (ImA)

Fundstelle(n):
YAAAH-45663