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Umsatzsteuer | Änderung der Bemessungsgrundlage beim Einsatz von Rabattpunkten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Beim Einsatz von durch Dritte betriebenen Rabattsystemen auf Basis zu erwerbender und einlösbarer Rabattpunkte tritt eine Entgeltminderung im Rahmen von Verkäufen erst bei tatsächlicher Einlösung entsprechender Punkte ein.
Die Praxisrelevanz des Besprechungsurteils ergibt sich aus dem Umstand, dass Rabatt- und Punktesysteme, wie sie im Streitfall zum Einsatz kamen, in der Praxis weit verbreitet sind und dem Urteil somit eine entsprechende Breitenwirkung zukommt. Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt, hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Zwar sei diesem darin zuzustimmen, dass die Klägerin zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt...