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NWB Nr. 50 vom Seite 4167 Fach 30 Seite 869

Das Bewachungsgewerbe

von Diplom-Juristin Bärbel Fuchs, Bonn

Mit dem Gesetz zur Abänderung der Gewerbeordnung v. (RGBl I S. 57) wurden erstmals besondere Regelungen zum Bewachungsgewerbe getroffen und eine Erlaubnispflicht eingeführt. Daneben ermächtigte § 38 Abs. 1 die Landesregierungen, Berufsausübungsregelungen zu erlassen. Diese Vorschriften wurden ergänzt durch die VO über den Wachdienst vom (RGBl I S. 1387), die nichtstaatliche Bewachungseinrichtungen der sicherheitspolizeilichen Aufsicht unterwarf.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. 2. 1960 (BGBl I S. 61) wurden diese Vorschriften aufgehoben und in § 34a GewO Regelungen über die Erlaubnispflicht, die Erteilung von Auflagen und die Versagung der Erlaubnis getroffen. Die Ermächtigung zum Erlaß der Berufsausübungsregelungen erhielt nunmehr der Bundesminister für Wirtschaft, der durch Erlaß der VO über das Bewachungsgewerbe (s. o.) davon Gebrauch gemacht hat.

I. Begriff des Bewachungsgewerbes

Bewachung i. S. des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete gewerbliche Tätigkeit. Daher fällt der Schutz des Lebens von Angehörigen oder des Vermögens eines Unternehmens durch dort angestellte Werkschutzfachkräfte nicht unter diese Bestimmung. Der...

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