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BFH 29.10.2019 IX R 22/18, StuB 7/2020 S. 279

Einkommensteuer | Veräußerungskosten grundsätzlich keine vorab entstandenen Werbungskosten

(1) Veräußert der Stpfl. eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. (2) Eine den Veräußerungszusammenhang überlagernde und diese verdrängende Veranlassung durch die beabsichtigte Vermietung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Stpfl. ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang zur Veräußerung entschlossen hat und er auch über die Verwendung des Veräußerungserlöses frei disponieren kann (Abgrenzung zu Senatsurteil vom - IX R 22/13 NWB LAAAE-67432, BFH/NV 2014 S. 1195; Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

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