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Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden eines Gesellschafters
Negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft zur Vermeidung des Überspringens stiller Reserven und zum Zwecke der Buchwertfortführung für die Altgesellschafter gebildet worden waren, sind wieder aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz wieder aus der Gesellschaft ausscheidet ( NWB OAAAH-40176; Revision eingelegt, BFH-Az.: IV R 27/19).
Hintergrund: Brutto- vs. Nettomethode
In Umwandlungs- bzw. Einbringungsfällen bei Personengesellschaften kann auf Antrag das übernommene Betriebsvermögen mit dem
Buchwert angesetzt werden. Daher fin...