BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 64/19

Vorträge im Rahmen von Verwaltungsschulungen keine anwaltliche Tätigkeit

Gesetze: § 46 Abs 3 Nr 1 BRAO, § 2 RDG

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof München Az: BayAGH I - 5 - 7/18 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger wurde am im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist bei der A.     Rechtsschutzversicherungs-AG als Bereichsleiter Rechtsschutz angestellt. Zu seinen Aufgaben gehört die fachliche und disziplinarische Leitung der fünf Fachabteilungen, der Buchhaltung und des Sekretariats mit insgesamt 53 Mitarbeitern. Er hat Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder Prokuristen. Unter dem beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger neben anwaltlichen Tätigkeiten auch andere Aufgaben habe. Seiner Schilderung einer typischen Arbeitswoche ließen sich etwa 15 Stunden an anwaltlichen Tätigkeiten entnehmen. Welche Tätigkeiten der Kläger im Übrigen ausübe, sei offengeblieben. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

31. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Die genannten Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

5b) Der Kläger bittet unter Hinweis auf Entscheidungen verschiedener Anwaltsgerichtshöfe und des Bundesgerichtshofs um eine Klärung der Frage, ob die Abhaltung von unternehmensinternen Verwaltungstagungen und Schulungen durch in Unternehmen angestellte Rechtsanwälte Teil der für den Arbeitgeber ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit sein können. Seiner Ansicht nach stellen Verwaltungstagungen und Schulungen nicht von vornherein Organisations- und Lehrtätigkeiten dar, die nicht unter § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen.

6aa) Damit sind schon die Zulassungsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. Keine der vom Kläger genannten Entscheidungen hält Verwaltungstagungen und Schulungen für anwaltliche Tätigkeiten. Das gilt insbesondere für den Senatsbeschluss vom (AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 6), in welchem der Bewerber in einem Zeitraum von sechs Jahren zwei Einzelschulungen vorgenommen hatte. Es handelte sich, wie es im Beschluss ausdrücklich heißt, um eine Tätigkeit von ganz untergeordneter Bedeutung, die sich auf die Frage der anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses des Bewerbers nicht auswirkte. In dem weiteren Senatsbeschluss vom (AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 7) ging es um Schulungen, die einzelne Personen betreffen konnten; es waren gerade keine Gruppenschulungen und damit keine Lehrtätigkeiten ohne konkreten Fallbezug.

7bb) Überdies ist die genannte Rechtsfrage wegen der insgesamt unklaren Angaben des Klägers zu Art und Umfang seiner anwaltlichen und sonstigen Tätigkeiten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidungserheblich.

82. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

9a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

10b) Wie der Senat bereits entschieden hat, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen ( AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701, z.V.b. in BGHZ Rn. 79 mwN). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausmachen, hat der Senat bisher offengelassen. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus ( aaO Rn. 82; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7). Ein Anteil von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen ( AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18).

11c) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Seine Einschätzung, die vom Kläger als solche bezeichneten anwaltlichen Tätigkeiten nähmen weniger als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch, beruht auf den eigenen Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am . Die Einwände, welche der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags gegen die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs und der diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen erhebt, sind unberechtigt.

12aa) Entgegen der Ansicht des Klägers stellen Verwaltungstagungen und Schulungen keine anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO dar. Der Syndikusrechtsanwalt ist, wie sich etwa aus § 46 Abs. 2 BRAO ergibt, ein Rechtsanwalt im Sinne der §§ 1 bis 3 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18 unter II 1). Er ist Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO) und erbringt Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, also Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. § 5 RDG). Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, nach welcher zur Prüfung von Rechtsfragen auch die Aufklärung des Sachverhalts gehört, setzt die Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall voraus. Der Rechtsanwalt muss den Sachverhalt, zu dem er beratend tätig werden soll, möglichst genau klären, dann die Rechtslage prüfen und Handlungsoptionen aufzeigen und bewerten (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 28 zu § 46 Abs. 3 BRAO-E). Bei Vorträgen im Rahmen von Verwaltungstagungen und Schulungen ist eine Sachverhaltsklärung in diesem Sinne nicht erforderlich. Im bereits genannten Senatsbeschluss vom (AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 7) hat der Senat folgerichtig Gruppenschulungen ohne konkreten Fallbezug nicht als anwaltliche Tätigkeiten angesehen. Verwaltungstagungen und Schulungen können auch von nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen durchgeführt werden. Sie unterfallen nicht dem Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG). Der Verbotsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes sollte der amtlichen Begründung zufolge ausdrücklich auf Fälle echter Rechtsanwendung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 35 unter 6).

13bb) Der Kläger verweist auf seine Aussage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof, er verwende seine Arbeitszeit derzeit zu etwa 2/3 unter Beobachtung und Analyse der einschlägigen Rechtsprechung auf die Entwicklung von Strategien, wie seine Arbeitgeberin mit Großschadensfällen umgehen, insbesondere in welchem Umfang sie bei Großschadensfällen Deckungszusagen erteilen oder sich lieber verklagen lassen solle. Er meint, schon hieraus folge, dass sein Arbeitsverhältnis anwaltlich geprägt sei. Das angefochtene Urteil sei unklar und widersprüchlich, soweit es einerseits die Gewichtungen bezweifele, andererseits die fehlende Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag und der mit dem Zulassungsantrag eingereichten Tätigkeitsbeschreibung beanstande.

14Der Kläger hat seine Tätigkeiten an einem durchschnittlichen Arbeitstag wie auf Seite 4 f. des angefochtenen Urteils ersichtlich geschildert. Anwaltliche Tätigkeiten nehmen danach weniger als vier Stunden eines Arbeitstages in Anspruch. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom hat der Anwaltsgerichtshof die mündliche Verhandlung unterbrochen. Nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit erhalten, ergänzend dazu vorzutragen, wie die fehlenden Tagesstunden einzuordnen seien. Von dieser Gelegenheit hat der Kläger Gebrauch gemacht. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen ergibt sich jedoch kein Acht-Stunden-Tag. Seinen eigenen Angaben zufolge verwendet der Kläger weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit auf die von ihm genannten anwaltlichen Tätigkeiten. Ob der Umgang mit Großschadensfällen entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs unter die in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Einzeltätigkeiten fällt, ist damit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer anwaltlichen Prägung seines Arbeitsverhältnisses nicht dargelegt.

153. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

16a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11).

17a) Die genannten Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof sich nicht durch weitere Rückfragen um eine Aufklärung der wirklichen oder vermeintlichen Widersprüche bemüht und den Zeugen M.  nicht vernommen habe. Er legt jedoch nicht dar, weitere Aufklärung angeboten und die Vernehmung des Zeugen unter Angabe eines bestimmten Beweisthemas beantragt zu haben. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zufolge hat der Kläger ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zu erklären. Die Sitzung ist zweimal unterbrochen worden, so dass der Kläger sich auch mit seinem Prozessbevollmächtigten besprechen konnte. Zu welchem Thema der Zeuge hätte vernommen werden müssen und was der Zeuge gegebenenfalls erklärt hätte, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.

III.

18Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:060220BANWZ.BRFG.64.19.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 25
NJW 2020 S. 222 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 965
ZAAAH-45573