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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 2049/17

Gesetze: UZK Art. 250 Abs. 2, UZK Art. 139 Abs. 1, UZK Art. 158 Abs. 1, UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, UZK-DelVO Art. 212 Abs. 2, UZK-DelVO Art. 219

Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus der Schweiz

Schuldner der Einfuhrabgaben

Leitsatz

1. Die Einfuhr eines in der Schweiz erworbenen Luxusautos durch den Schweizer Händler nach Deutschland zur Übergabe an einen Spediteur, der von der vom Erwerber mit der Abwicklung des Kaufs beauftragten Person beauftragt ist, das Fahrzeug auf einem Autotransporter nach Finnland zu dem Erwerber zu transportieren, kann nicht im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgen, sondern hätte gegebenenfalls der Überführung in das Versandverfahren bedurft.

2. Die Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen der Ware – insbesondere die Gestellung – hatte der Schweizer Händler, der als Fahrer des Luxusautos das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet der Union verbrachte, und nicht der Erwerber zu erfüllen.

3. Der Umstand allein, dass der Erwerber einen Dritten beauftragt hatte, die Bedingungen für den Kauf des Luxusautos für ihn zu verhandeln und den Transport nach Finnland zu organisieren, genügt nicht für die Annahme, der Erwerber habe den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen gesetzt. Der Erwerber ist daher nicht Schuldner der Einfuhrabgaben.

Fundstelle(n):
DStRE 2020 S. 1468 Nr. 23
JAAAH-45493

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.10.2019 - 11 K 2049/17

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