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Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
(BGBl I S. 425).
I. Rechtsgrundlagen und Regelungshintergrund
1. Rechtsgrundlagen
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über das Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerberecht. Er schließt an die Abhandlungen ”Grundzüge des Gewerberechts” (NWB F. 30 S. 613) ”Stehendes Gewerbe” (NWB F. 30 S. 625) sowie ”Reisegewerberecht” (NWB F. 30 S. 649) an und wird durch Darstellungen besonders praxisrelevanter gewerberechtlicher Problemkreise ergänzt werden.
Das Messe-, Ausstellungs- und Marktrecht ist im Titel IV der Gewerbeordnung (§§ 64 ff. GewO) normiert. Hinzu treten landesrechtliche Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 71a GewO) sowie zur Anpassung des Wochenmarktangebots an die wirtschaftliche Entwicklung (§ 67 Abs. 2 GewO). Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 71 Satz 3 GewO). Da die Gewerbeordung traditionell drei Arten gewerblicher Betätigung unterscheidet, kommt dieser Einteilung praktische Bedeutung zu. Insbesondere ist die rechtliche Beurteilung einer jeden gewerblichen Tätigkeit nur möglich, wenn zunächst die Art der Ausübung der Täti...