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NWB Nr. 21 vom Fach 30 Seite 625

Stehendes Gewerbe

von Rechtsanwalt Dr. H. A. Berkenhoff, Düsseldorf

Geltungsbereich: Bundesgebiet und Berlin (West).

Das ”Stehende Gewerbe” (§§ 14-54 GewO) ist eine der drei Betriebsformen, in welchen gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die beiden anderen Betriebsformen sind das ”Reisegewerbe” sowie ”Messen, Ausstellungen, Märkte”. Das ”Stehende Gewerbe” setzt eine gewerbliche Niederlassung voraus, nämlich einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzten Raum für den Betrieb des Gewerbes (§ 42). Wer sich der Gewerbefreiheit erfreut, also von dem Grundrecht Gebrauch macht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte, also auch den Beruf des Gewerbetreibenden zu wählen (Art. 12 GG), kommt beim Betreiben des Gewerbes, innerhalb dessen er ja die Abnahme seiner Waren und Dienste erwartet, in vielfältiger Weise mit der Kundschaft in Berührung, die mit wirtschaftlich, technisch und auch sonst tadelsfreier Erledigung ihrer Aufträge rechnet. Zur Sicherstellung dieser Erwartungen wird der Gewerbetreibende aus gemeinwohlhaltigen Gründen einer ganzen Reihe einschneidender Mindestanforderungen bei Aufnahme, Betrieb und Beendigung seines Gewerbebetriebs unterworfen, die aber nicht als Abstriche von ...

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