Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7183-19-St 181

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG ist Voraussetzung, dass

  • die Leistung begünstigt ist und

  • ein begünstigter Leistungserbringer vorliegt.

Begünstigte Leistungen

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG umfasst die Leistungen, die in § 2 Abs. 2 SGB VIII definiert sind. Sie sind in Abschn. 4.25.1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStAE mit den entsprechenden Vorschriften im SGB VIII im Einzelnen aufgeführt. Außerdem wird die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - die nicht zu den Jugendhilfeleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern zu den sog. anderen Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gehört - unter den weiteren Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 25 UStG zusätzlich auf Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz erweitert.

Weitere, mit den Jugendhilfeleistungen eng verbundene Leistungen, sowie Leistungen als Vormünder oder Ergänzungspfleger sind in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a bis c UStG als begünstigt aufgeführt. Die Leistungen der Umgangspfleger nach § 1684 BGB fallen ebenfalls unter § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG, s. Abschn. 4.25.2 Abs. 7a UStAE.

Begünstigte Leistungserbringer

§ 4 Nr. 25 UStG befreit Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und anderer Einrichtungen mit sozialem Charakter. Welche Einrichtungen der Gesetzgeber begünstigt, ist in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis cc UStG aufgeführt.

Durch § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG werden Leistende über die Einrichtung, die sie vergütet, begünstigt. In diesen Fällen werden somit auch Subunternehmer in den Kreis der begünstigten Personen aufgenommen.

Begünstigte sind

Die Einrichtung - hierunter fallen auch Einzelunternehmer - hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, nachzuweisen.

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Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 7183-19-St 181

Fundstelle(n):
USt-Kartei ND UStG § 4 Nr. 25 Fach S 7183 Karte 1 - Kontroll-Nr. 1479 -
UR 2020 S. 319 Nr. 8
CAAAH-45345