Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe
Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG ist Voraussetzung, dass
die Leistung begünstigt ist und
ein begünstigter Leistungserbringer vorliegt.
Begünstigte Leistungen
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG umfasst die Leistungen, die in § 2 Abs. 2 SGB VIII definiert sind. Sie sind in Abschn. 4.25.1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStAE mit den entsprechenden Vorschriften im SGB VIII im Einzelnen aufgeführt. Außerdem wird die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - die nicht zu den Jugendhilfeleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern zu den sog. anderen Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gehört - unter den weiteren Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 25 UStG zusätzlich auf Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz erweitert.
Weitere, mit den Jugendhilfeleistungen eng verbundene Leistungen, sowie Leistungen als Vormünder oder Ergänzungspfleger sind in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a bis c UStG als begünstigt aufgeführt. Die Leistungen der Umgangspfleger nach § 1684 BGB fallen ebenfalls unter § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG, s. Abschn. 4.25.2 Abs. 7a UStAE.
Begünstigte Leistungserbringer
§ 4 Nr. 25 UStG befreit Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und anderer Einrichtungen mit sozialem Charakter. Welche Einrichtungen der Gesetzgeber begünstigt, ist in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis cc UStG aufgeführt.
Durch § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG werden Leistende über die Einrichtung, die sie vergütet, begünstigt. In diesen Fällen werden somit auch Subunternehmer in den Kreis der begünstigten Personen aufgenommen.
Begünstigte sind
nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 1 des Nds. Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Nds. AG SGB VIII).nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG
Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
Diese Einrichtungen werden vom örtlichen Jugendamt oder Landesjugendamt anerkannt (§ 75 SGB VIII i. V. m. § 14 Nds. AG SGB VIII). Voraussetzung ist u. a., dass der Unternehmer gemeinnützige Ziele verfolgt und mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist.
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtsnach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG
Einrichtungen mit Erlaubnis nach dem SGB VIII
Diese Einrichtungen verfügen über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, zur Vollzeitpflege bzw. für den Betrieb einer Einrichtung (§§ 43 bis 45 SGB VIII), s. Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2a UStAE.Einrichtungen, die der Erlaubnis nach dem SGB VIII nicht bedürfen
Es handelt sich um Einrichtungen der Vollzeitpflege, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendausbildungseinrichtungen, Jugendherbergen und Schullandheime (§ 44 oder 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII), s. Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2b UStAE.nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG
Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (also Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG) vergütet wurden, s. Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2c UStAE.nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG
Nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignete Einrichtungen der Kindertagespflege
Die Einrichtung kann aufgrund ihrer Eignung vermittelt werden, aber auch „privat“ nachgefragt werden, s. Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2d UStAE.nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd UStG
Einrichtungen, die Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Die Einrichtung - hierunter fallen auch Einzelunternehmer - hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, nachzuweisen.
Anlage: Prüfungsschema Datei öffnen
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S
7183-19-St 181
Fundstelle(n):
USt-Kartei
ND UStG §
4 Nr. 25 Fach S
7183 Karte 1 - Kontroll-Nr.
1479 -
UR 2020 S. 319 Nr. 8
CAAAH-45345