Steuerliche Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen vereinbarten Vorab-Gewinnverteilungsbeschlusses; , BFH/NV 2018 S. 936
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/25
Bezug:
Der , BFH/NV 2018 S. 936, entschieden, dass ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen kann, wenn bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag erwirbt und die Gesellschafter zugleich vereinbaren, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll.
Das hat zur Folge, dass der im Folgejahr von der GmbH an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zuzurechnen ist.
Nach der vorstehenden Entscheidung können beim ausscheidenden Gesellschafter anstelle eines (nachträglichen) Veräußerungserlöses i. S. d. § 17 EStG Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG insbesondere dann vorliegen, wenn
ein zivilrechtlich wirksamer und von allen an der GmbH beteiligten Gesellschaftern einstimmig beschlossener vorweggenommener Gewinnverteilungsbeschluss vorliegt,
Beschlussgegenstand der laufende Gewinn der GmbH im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Geschäftsanteile sowie etwaige vorhandene Gewinnrücklagen sind und
ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) ausgeschlossen ist.
Es bestehen keine Bedenken, die vom , aufgestellten Kriterien zum Vorliegen von Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG beim ausscheidenden Gesellschafter über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 3012-S
2252-384
Fundstelle(n):
KoR 2020 S. 152 Nr. 3
OAAAH-45328