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Unterhaltssicherung bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
Wird ein Wehrpflichtiger zum Wehr- oder Zivildienst (Dienstpflichtiger) einberufen, so erhalten er und seine Familienangehörigen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs staatliche Leistungen nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) i. d. F. der Bek. v. (BGBl 2002 I S. 973).
Ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Dienstpflichtige als Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Beamter oder Richter während des Wehr- oder Zivildienstes Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt bekommt (§ 1 Abs. 2 USG). Zu den Leistungen an Wehrpflichtige nach dem Wehrsoldgesetz vgl. Brecht, NWB F. 29 S. 1163, 1172 f. Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer (= Zivildienstpflichtige) sind das Wehrsoldgesetz gem. § 36 ZivildienstG und das USG gem. § 78 ZivildienstG entsprechend anzuwenden.
I. Unterhaltsberechtigte Familienangehörige
Das Gesetz unterscheidet zwischen den Familienangehörigen im engeren Sinne und den sonstigen Familienangehörigen (§ 3 Abs. 2 USG). Die Unterscheidung ist wegen des unterschiedlichen Maßes der zu gewährenden Leistungen notwendig.
Familienange...