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NWB Nr. 17 vom Seite 1275 Fach 29 Seite 1517

Der Gebrauch staatlicher Wappen und Flaggen durch Private

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Missbrauchsverbote im Ordnungswidrigkeitenrecht

1. Die geschützten Symbole

Sowohl das Wappen des Bundes, der Bundesadler und die Bundesdienstflagge als auch die Wappen oder die entsprechenden Teile eines Landeswappens sowie die Dienstflaggen der Länder sind gegen unbefugte Benutzung geschützt (§ 124 Abs. 1 OWiG). Das Bundeswappen (Bundesadler auf goldfarbenem Grund), der ”Bundesadler”, die Bundesflagge (dreifabig: schwarz, rot, gold) und die Bundesdienstflagge (mit Bundesadler) sind im Einzelnen durch eine Anordnung über die deutschen Flaggen v. (BGBl 1996 I S. 1729) geregelt. Die Länder verfügen über vergleichbare Normen (s. z. B. in NRW das Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge v. sowie die Verordnung über die Führung des Landeswappens v. ). Geschützt sind aber nicht nur die Originale, sondern auch solche ”Nachahmungen”, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 124 Abs. 2 OWiG). Dazu zählen Wappen etc., die nur so unwesentliche Abweichungen aufweisen, dass bei flüchtiger Betrachtung durch eine nicht besonders sachkundige Person der Gesamteindruck entstehen kann, es handle sich um die in § 124 Abs. 1 OWiG geschützten Gegenstände (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Aufl. 2002, § 124 Rn. 8). Verwechselungsgefahr ...

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