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NWB 13/2020 S. 888

Arbeitsverhältnis (Corona-Krise) | AU-Bescheinung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, dass Patienten, die nur eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben und nicht die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen, zunächst ihre Arztpraxis anrufen sollen. Der Arzt darf nach telefonischer Rücksprache eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausstellen. Die Krankschreibung wird per Post zugestellt. Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes und zunächst bis zur 15. Kalenderwoche.

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