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Einkommensteuer | Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Datenschutzbeauftragter ist gewerblich
Der die Tätigkeit eines selbständigen, auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalts als externer Datenschutzbeauftragter gem. § 4f BDSG für verschiedene (meistens größere) Unternehmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Diese Betätigung gehört nach dem Verständnis des BFH weder zur Katalogberufstätigkeit eines Rechtsanwalts noch üben Datenschutzbeauftragte einen Beruf aus, der i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der einem Rechtsanwalt (oder einem anderen Katalogberuf) ähnlich ist. Ebenso wenig handelt es sich um eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
S. 882
[i]Hamminger, NWB 50/2019 S. 3704Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits mit den Urteilen v. - IV R 34/01 (BStBl 2003 II S. 761) und v. - IV R 41/01 ( NWB PAAAA-70489) Datenschutzbeauftragte, die keinem der Katalog...