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Umsetzung der Forschungszulage im betrieblichen Rechnungswesen
Praktische Konsequenzen und Kritik zum FZulG
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (kurz: FZulG) geht der Gesetzgeber ab 2020 neue Wege zur Sicherung und Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen sollen von dem neuen Gesetz profitieren, wenngleich das Gesetz „für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck“. Der Beitrag zeigt auf, welche Folgen sich für das betriebliche Rechnungswesen ergeben und äußert Kritik an der derzeitigen Rechtslage: Denn insbesondere die bilanzielle Qualifikation der Forschungszulage im Zeitpunkt ihrer Festsetzung ist ungeklärt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Definition und Zuordnung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Die Zuordnung der Tätigkeiten soll nach § 2 FZulG nach folgenden Merkmalen erfolgen:
Grundlagenforschung,
industrielle Forschung,
experimentelle Entwicklung,
Marktentwicklung (nicht förderfähig).
Alle genannten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bauen auf vorhandenem Wissen auf. Grundlegende Forschungstätigkeiten sollen der Kategorie 1 zugeordnet werden und uneingeschränkt förderfähig sein. Bei konkreten Produkt-, Verfahrens-, D...