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Informationsfreiheitsgesetze der Länder Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen
I. Einleitung
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Berlin (Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin v. - IFG Berlin, GVBl 1999 S. 561), dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz für das Land Brandenburg v. - AIG Bbg (GVBl 1998 S. 46) und dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein v. - IFG SH, GVOBl 2000 S. 166) hat nun auch Nordrhein-Westfalen mit dem Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen v. - IFG NRW, GVBl 2001 S. 806) - insbesondere seinem § 4 Abs. 1 IFG NRW - dem Interessierten einen verfahrensunabhängigen Informationsanspruch als sog. ”Jedermannrecht” eingeräumt. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind entsprechende Gesetzesvorlagen gescheitert; in Niedersachsen und auf Bundesebenebefinden sich derartige Vorschriften im Willensbildungsprozess (vgl. z. B. Busse, Berlin zögert noch immer, FAZ v. S. 10).
”Nur durch den Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen ist” nach Ansicht der Gesetzgeber ”gewährleistet, dass die Bürger/innen mit hinreichender Sachkenntnis am beh...