Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Werklieferung (Errichtung eines Hauses) durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer
an Ehegatten als gemeinschaftliche Auftraggeber: Unternehmer-Ehegatte und alleiniger Grundstückseigentümer als alleiniger
Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG für die Umsatzsteuer der gesamten Werklieferung
Leitsatz
1. Haben die Ehegatten gemeinschaftlich, ohne eine eigenständige Rechtsperson (Personen- oder Kapitalgesellschaft) zu begründen,
einen ausländischen Unternehmer mit einer Werklieferung (hier: Erstellung eines Einfamilienhaues auf dem Grundstück des Ehemanns)
beauftragt, so sind beide Ehegatten „Leistungsempfänger” im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG.
2. Sind Ehemann und Ehefrau Gläubiger einer unteilbaren Leistung im Sinne von § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB (Einfamilienhaus), kann
das ausländische Unternehmen als Schuldner der vereinbarten Werklieferung nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich leisten
und jeder Gläubiger (Ehemann und Ehefrau) die Leistung nur an alle fordern, so sind Ehemann und Ehefrau hinsichtlich des zu
entrichtenden Entgelts für die Errichtung des Einfamilienhauses auch Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB; ist in diesem
Fall nur ein Ehegatte (hier: Ehemann) Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und zudem alleiniger Eigentümer des Baugrundstücks,
so ist er Leistungsempfänger für die gesamte Werklieferung und alleiniger Steuerschulder nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG für
die Umsatzsteuer für die gesamte Werklieferung.
3. Der Umstand, dass sowohl der Unternehmer- und Grundstücksalleineigentümer-Ehegatte als auch seine Ehefrau (Nichtunternehmerin)
im gleichen Umfang Empfänger der von dem im Ausland ansässigen Unternehmen erbrachten Werklieferung gewesen sind, steht der
alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmer-Ehegatten als Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG
nicht entgegen. Ein Verbleib der Steuerschuldnerschaft bei dem im Ausland ansässigen Bauunternehmen als Leistungserbringer
gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG oder eine Aufteilung scheiden aus. Eine Besteuerung sowohl des Leistungsempfängers als auch
des Leistungserbringers für die gesamte Werklieferung kommt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht in Betracht.
4. Die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG verstößt nicht gegen das Unionsrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 25 DStRE 2020 S. 867 Nr. 14 EFG 2020 S. 745 Nr. 10 GStB 2020 S. 417 Nr. 12 IAAAH-45061
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