Ausfall eines nicht eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens
– Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen
Leitsatz
Der endgültige Ausfall eines mit Einkünfteerzielungsabsicht gewährten, nicht eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens
eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters führt zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung zulasten des wesentlich beteiligten Gesellschafters.
Bei der ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Hingabe eigenkapitalersetzender Darlehen fehlt diese
Einkünfteerzielungsabsicht.
Soweit der Ausfall eigenkapitalersetzender Darlehen aufgrund der Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten im
Rahmen der Ermittlung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zu 60 %, anzusetzen
ist, kommt deshalb eine weitergehende Berücksichtigung des Darlehensausfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht
in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1262 Nr. 22 DStR 2020 S. 8 Nr. 23 DStRE 2020 S. 775 Nr. 13 DStZ 2020 S. 344 Nr. 10 EFG 2020 S. 444 Nr. 6 EStB 2020 S. 277 Nr. 7 GStB 2020 S. 212 Nr. 6 GmbH-StB 2020 S. 224 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21676 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2020 S. 1456 ZAAAH-45051
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 28.01.2020 - 10 K 2166/16 E
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