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Aktuelle Rechtsprechung zum Vermögensgesetz
I. Geltungsbereich des Vermögensgesetzes
1. Entschädigungslose Enteignung
Voraussetzung der Rückgabe des in der früheren DDR enteigneten Vermögens ist zunächst einmal, daß dieses entschädigungslos (§ 1 Abs. 1 lit. a VermG) oder gegen eine geringere Entschädigung enteignet worden ist, als sie Bürgern der früheren DDR zustand (§ 1 Abs. 1 lit. b VermG). Eine Rückgabe scheidet daher aus, wenn nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR eine Entschädigung zu zahlen war. Dies gilt auch dann, wenn die vorgesehene Entschädigung dem Eigentümer tatsächlich nicht zugeflossen ist, etwa weil die staatliche Stelle die Entschädigung nicht festgesetzt, wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst der Verfügungsgewalt des enteigneten Eigentümers vorenthalten hat (BVerwG, ZOV 1996 S. 301; DtZ 1995 S. 103 = NJW 1995 S. 608; ZOV 1994 S. 203 ff.). Die Rückgabe ist dagegen dann möglich, wenn die Entschädigung aufgrund interner Beschlüsse, Erlasse usw. deswegen geringer berechnet wurde, weil diese für Eigentümer mit Wohnsitz außerhalb der früheren DDR ungünstigere Entschädigungen vorsahe...