Online-Nachricht - Dienstag, 07.04.2020

Coronavirus | Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen (Landesfinanzbehörden)

Zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF sehen einige Landesfinanzbehörden nun auch Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Dazu sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und dann erstattet werden. Eine Übersicht über die landesspezifischen Regelungen finden Sie hier.

BMF äußert sich zur Herabsetzung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Das BMF hat ein FAQ zu den vom BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die Herabsetzung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nunmehr generell (bundesweit) möglich ist.

Hessen

In Hessen können bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstattet werden. Dabei werden die in 2020 bereits gezahlten Sondervorauszahlungen auf Antrag auf „Null“ herabgesetzt. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Der entsprechende Antrag kann formlos oder über ELSTER gestellt werden.

Nordrhein-Westfalen

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Eine entsprechende Anleitung finden Sie hier.

Bayern

In Bayern können sich durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen lassen. Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen (vgl. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Pressemitteilung Nr. 057 vom 23.3.2020).

Baden-Württemberg

Neben zinslosen Stundungen und erlassenen Säumniszuschlägen ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen. Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen können erstattet werden. Sollte die Sondervorauszahlung erst noch fällig werden, weil die Dauerfristverlängerung neu beantragt wird, verzichten die Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Bereits gewährte Dauerfristverlängerungen bleiben unabhängig von der Herabsetzung der Sondervorauszahlung unverändert bestehen.

Am einfachsten und schnellsten kann ein Antrag auf Herabsetzung über ELSTER, die elektronische Steuersoftware, gestellt werden. Dafür ist eine berichtigte Anmeldung nötig. Hierzu steht der Vordruck „Dauerfristverlängerung/Sonderzahlung (monatlich)” zur Verfügung (Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 25.3.2020).

Sachsen

Um den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu verschaffen, ist es ab sofort auch möglich, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabzusetzen. Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt (vgl. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Pressemitteilung vom 23.3.2020).

Sachsen-Anhalt

Sofern ein/e Unternehmer/in unter Darlegung seiner/ihrer Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-​Krise betroffen ist, kann die Sondervorauszahlung für Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag (z. B. bis auf Null) bei dem zuständigen Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann zur Erstattung der bereits entrichteten Sondervorauszahlungen führen. Der Antrag kann formlos oder über ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Ergibt sich die Betroffenheit nicht unmittelbar aus dem ausgeübten Gewerbe, sollte diese im Antrag nachvollziehbar erläutert werden (vgl. Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt).

Mecklenburg-Vorpommern

Als eine Art Liquiditätsspritze, kann bei wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen die bereits getätigte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer auf Antrag kurzfristig ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Unternehmen leisten eine Sondervorauszahlung, damit die monatliche Umsatzsteuer einen Monat später gezahlt werden kann. Indem die Steuerverwaltung die für 2020 gezahlte Sondervorauszahlung nun herabsetzt, erhalten die Unternehmen – insbesondere Freiberufler und sehr kleine Unternehmen – die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet (vgl. Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Pressemitteilung vom 25.3.2020).

Rheinland-Pfalz

Betroffene Unternehmen können sich auch die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf Null herabsetzen lassen. Im Regelfall erhalten sie damit bereits geleistete Vorauszahlungen zurück. Das ist eine sofortige Liquiditätshilfe. Damit werde den rheinland-pfälzischen Unternehmen ein weiterer Liquiditätsschutzschirm von bis zu 705 Millionen Euro bereitgestellt (vgl. Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 25.3.2020).

Saarland

Unternehmen im Saarland können auf Antrag ihre bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung im Rahmen der Dauerfristverlängerung für 2020 wieder zurückfordern. Ein entsprechender Erlass ist an die Finanzämter ergangen. Um den Unternehmen mehr Liquidität zu verschaffen, sollen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen nun auf Antrag wieder zurückgezahlt bzw. herabgesetzt werden (vgl. Ministerium für Finanzen Saarland Pressemitteilung vom 23.03.2020).

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Niedersachsen

In Anbetracht der aktuellen Lage ist es in Anlehnung an die ohnehin geltenden Regelungen im Einvernehmen mit dem Bund möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer nachweislich und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies kann aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden. Inwieweit das der Fall ist, muss gegenüber dem Finanzamt zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Landesamt für Steuern Niedersachen Pressemitteilung vom 13.3.2020).

Hinweis:

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

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Quelle: Finanzbehörden online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-44940