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BBK Nr. 7 vom Seite 327

Die Corona-Pandemie als Vorgang von besonderer Bedeutung im Jahresabschluss zum 31.12.2019

Angabe im Anhang nach § 285 Nr. 33 HGB

Prof. Dr. Holger Philipps

[i]Theile, Bilanzrecht aktuell, BBK 6/2020 S. 267 NWB MAAAH-44416 Die Auslösung einer Pandemie durch das neuartige Coronavirus macht es im Anhang des Jahresabschlusses zum notwendig, über diesen Vorgang von besonderer Bedeutung zu berichten. Ausgehend vom IDW Hinweis zur Rechnungslegung vom „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag und deren Prüfung“ enthält der Beitrag u. a. einen Vorschlag, wie sich die Angabe konkret formulieren lässt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Aktualität und Bedeutung des Themas

[i]Ausbruch der Pandemie Ende Dezember 2019 wurden erste Meldungen publik, nach denen in China zu diesem Zeitpunkt noch wenige Menschen und beschränkt auf die Stadt Wuhan mit Symptomen wie bei einer Lungenentzündung erkrankt seien; erste Fälle seien danach schon Anfang Dezember 2019 eingetreten. Anfang Januar 2020 nannten chinesische Stellen ein neues Coronavirus (SARS-CoV-2 oder Covid-19) als Auslöser dieser Krankheit.

Begünstigt durch die Größe und die zentrale Verkehrslage von Wuhan sowie das chinesische Neujahrsfest breitete sich die Krankheit in China sehr schnell und überregional sowie anschließend auch international aus. Am werden nach offiziellen Statistiken weltweit über 156.000 bestätigte Erkrankungen und rund 6.000 krankheitsbedingte Todesfälle gezählt; Experten vermuten eine weit höhere „Dunkelziffer“.

Angesichts [i]Einschränkung des öffentlichen Lebens der Ausbreitungsdynamik, der Schwierigkeit, sich vor einer Übertragung zu schützen und der Gefährlichkeit der Krankheit ergriffen und ergreifen Regierungen und nationale Behörden Maßnahmen, die das öffentliche Leben extrem einschränken und auch die internationale Wirtschaft stark negativ beeinträchtigen, z. B. :

  • (vorübergehende) Ein- und Ausreisestopps,

  • Schließungen von Landesgrenzen, Häfen, Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder gastronomischen Betrieben,S. 328

  • Absage von Messen und Veranstaltungen aller Art sowie sportlichen Wettbewerben (im hoch bezahlten Profi- wie im Breitensport),

  • Ausdünnung des Flug- und Bahnverkehrs.

Diese [i]Wirtschaftliche Folgen Maßnahmen haben gravierende wirtschaftliche Folgen: In den knapp vier Wochen vom bis zum verlor der Leitindex der größten deutschen börsennotierten Unternehmen DAX mehr als 30 % seines Wertes. Ein Ende dieser Entwicklung ist derzeit nicht absehbar.

Am veröffentlichte das [i]Anhangangabe nach § 285 Nr. 33 HGB IDW einen fachlichen Hinweis „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag und deren Prüfung.“ Darin thematisiert das IDW im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 auch eine mögliche Anhangangabe nach § 285 Nr. 33 HGB (bzw. Konzernanhangangabe nach § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB ) – allerdings ohne sie im Einzelnen weiter zu konkretisieren.

Daran knüpft der vorliegende Beitrag an: Er stellt die Vorschrift vor, konkretisiert die Angabevoraussetzungen sowie -anforderungen kurz und beschreibt Formulierungsbeispiele für die Umsetzung der Angabe nach § 285 Nr. 33 HGB im aktuellen Fall des SARS-CoV-2.

II. Inhalt und Voraussetzungen der Angabe nach § 285 Nr. 33 HGB

[i]Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Wirtschaftsjahres Nach § 285 Nr. 33 HGB müssen Unternehmen ab mittlerer Größe im Anhang Angaben machen über

„Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen.“

Hinweis:

Die Angabe ist für mittelgroße und große Unternehmen i. S. des § 267 HGB verpflichtend. Kleine Unternehmen brauchen die Angabe nicht zu machen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

[i]Definition der Vorgänge von besonderer BedeutungEin Vorgang ist dann von besonderer Bedeutung, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, das durch den Abschluss zum jeweiligen Stichtag vermittelte Bild zu beeinflussen, und die Abschlussadressaten ohne die ergänzende Berichterstattung über diesen Vorgang die Entwicklung des berichtenden Unternehmens nach dem Abschlussstichtag wesentlich anders beurteilen würden. Diese Voraussetzung wird in Bezug auf SARS-CoV-2 in vielen Fällen erfüllt sein. Das belegt die eingangs in Abschnitt I skizzierte dynamische Entwicklung seiner Auswirkungen.

Ein berichtspflichtiger [i]Keine Berücksichtigung in Bilanz und GuV durch Wertbegründung nach dem StichtagVorgang muss nach dem Abschlussstichtag eingetreten und darf bereits weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt worden sein. Mithin darf es sich nicht um ein sog. wertaufhellendes, sondern muss es sich um ein sog. wertbegründendes Ereignis handeln.

In Bezug auf [i]Corona-Pandemie wertbegründend nach dem Bilanzstichtag 31.12.2019SARS-CoV-2 lässt sich konstatieren, dass „erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat (beispielsweise Schließung von Betrieben und dadurch bedingte Beeinträchtigungen S. 329von Liefer- und Absatzprozessen) und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist.“ Daher „ist nach Auffassung des IDW i. d. R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem zu berücksichtigen sind.“

Damit sind die [i]Angabe von Art und finanziellen Konsequenzen Voraussetzungen für die Angabe des Vorgangs „Ausbreitung des Coronavirus“ nach § 285 Nr. 33 HGB erfüllt. In der Folge sind dann die Art und die finanziellen Konsequenzen dieses Vorgangs anzugeben.

Hinweis:

Als Angabe der Art des Vorgangs ist eine verbale Darstellung so zu verstehen, dass der jeweilige Vorgang für die Abschlussadressaten verständlich wird. Die Angabe der finanziellen Auswirkungen verlangt ggf. geschätzte und/oder in Bandbreiten angegebene quantitative Informationen zur Auswirkung des Vorgangs auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, soweit dies für die Abschlussadressaten nützlich ist.

Lassen sich die finanziellen Auswirkungen eines angabepflichtigen Vorgangs nicht quantitativ angeben – wie dies bei den Auswirkungen des SARS-CoV-2 regelmäßig der Fall sein dürfte –, sind dazu zumindest verbale Angaben zu machen, ergänzt um die Aussage, dass quantitative Angaben nicht möglich sind.

Eine Begründung für die Ursache nicht möglicher quantitativer Angaben wird nicht verlangt.

III. Formulierungs- und Praxisbeispiele zur Umsetzung der Anhangangabe

Unter Berücksichtigung der genannten Ausführungen, insbesondere auch der nur verbalen Erläuterung finanzieller Auswirkungen für den Fall, dass diese nicht quantifizierbar sind, kann die Angabe nach § 285 Nr. 33 HGB für den Vorgang „Auswirkung der Ausbreitung des SARS-CoV-2“ im Jahresabschluss zum z. B. wie folgt formuliert werden; Formulierungsbeispiel:





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