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Die Beamtenbesoldung 1997
Inkrafttreten: 1. Besoldungserhöhung: ; 2. Reformgesetz: .
I. Grundlagen
Nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Nach Art. 73 Ziff. 8 GG steht das Recht zur ausschließlichen Gesetzgebung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen ausschließlich dem Bund zu. Nach Art. 74a GG besteht darüber hinaus eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung aller übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Gesetzgeber in den Jahren 1971 und 1975 Gebrauch gemacht und das Besoldungsrecht der Beamten, Richter und Soldaten in Bund, Ländern und Gemeinden bundeseinheitlich geregelt. Darüber hinaus bietet das BBesG den Ermächtigungsrahmen für mehrere Rechtsverordnungen, mit denen jeweils Einzelbereiche gesondert geregelt werden können.
II. Besoldungsanspruch der Beamten, Richter und Soldaten
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 haben Beamte, Richter...