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NWB Nr. 13 vom

Corona-Krise: Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und ihre Grenzen

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Das Coronavirus hält Deutschland und die Welt in Atem. Der Faktor Mensch rückt inmitten aller bisherigen Diskussionen um die Schlagworte wie Industrialisierung 4.0 und Digitalisierung wieder in den Fokus. Das medizinisch ausgesprochene Gebot eines weitestmöglichen Ausschlusses zwischenmenschlicher Begegnungen und der Bedarf von Arbeitskraft am Arbeitsplatz mit der Folge entsprechender menschlicher Interaktionen stehen in einem offensichtlichen Widerspruch.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Betriebsrisiko beim Arbeitgeber

[i]AG schuldet dem arbeitsbereiten AN VergütungDer Arbeitgeber sollte im Blick haben, dass ihn die grundsätzliche Vergütungspflicht trifft. Er trägt das sog. Betriebsrisiko (§ 615 BGB) und damit das Risiko eines Arbeitsausfalls. Ist der Arbeitnehmer arbeitsbereit und bietet seine Arbeitskraft vertragsgemäß an, schuldet der Arbeitgeber auch die Vergütung. Die Zuweisung des Betriebsrisikos an den Arbeitgeber geht soweit, dass auch ein Beschäftigungshindernis aufgrund behördlicher Entscheidungen den Arbeitgeber trifft.

Freiwillige Vereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Betriebsräten

[i]Flexibilität in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen gefragtDie beste Möglichkeit, der Corona-Krise zu begegnen, liegt in einem einvernehmlichen Miteinander von Arbeitn...

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