Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren
Gegen behördliche Verwaltungsentscheidungen in Form von Verwaltungsakten i. S. des § 35 VwVfG (z. B. Gebührenbescheide, Steuerbescheide, Ablehnung einer Baugenehmigung) kann sich der betroffene Bürger mittels Widerspruchs (vgl. § 79 VwVfG i. V. mit den §§ 68 ff. VwGO) zur Wehr setzen (s. dazu allgemein Hamann, NWB F. 29 S. 799 ff.). Durch die Rechtsverteidigung erwachsen dem Widerspruchsführer regelmäßig Kosten, insbesondere bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, an deren Erstattung er naturgemäß interessiert ist.
I. Die Erstattungsgrundlage des § 80 VwVfG
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Bürgers ist zunächst die Anwendbarkeit der Anspruchsnorm des § 80 VwVfG. Die Vorschrift regelt die Kostenerstattung für das Vorverfahren der VwGO im Anwendungsbereich der §§ 1 und 2 des VwVfG. § 80 VwVfG ist folglich (nur) anwendbar, wenn sich das konkrete Rechtsbehelfsverfahren in diesem Rahmen hält. So kann § 80 VwVfG in Abgabenangelegenheiten, die der AO 1977 unterliegen, nicht angewendet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2); folglich steht auch dem erfolgreichen Widerspruchsführer kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Streitig ist, ob § 80 VwVfG in der Fassung der entsprechenden Landesgesetze in Kommunalabgabenangelegenheiten (z. B. im Widerspruch...