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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 13 | Private Veräußerungsgeschäfte: BFH präzisiert Anforderungen an Selbstnutzung zu Wohnzwecken

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen sowie Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Bei mehreren Gebäuden auf dem veräußerten Grundstück ist für jedes Gebäude gesondert zu prüfen, ob eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgte.

Bei dem Verkauf einer privaten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung ist kein Veräußerungsgewinn zu besteuern, wenn die Wohnung oder das Haus selbst genutzt wurde.

Wie der Bundesfinanzhof jüngst bekräftigt hat, ist es dabei unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Haus oder die Wohnung gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt hat. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in ...

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