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Verfahrensrechte des Bürgers gegenüber der öffentlichen Verwaltung
Die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und der öffentlichen Verwaltung werden in formeller Hinsicht durch die Vorschriften der VwVfG des Bundes und der Länder geregelt. Diese Gesetze räumen den verfahrensmäßigen Rechten der Beteiligten breiten Raum ein. Hierin spiegelt sich das Selbstverständnis der Gesetzgeber wider: Der Bürger soll nicht Objekt eines obrigkeitlich geprägten Verwaltungsstaates sein, sondern als ”Partner” der Verwaltung akzeptiertes ”Subjekt” mit eigenen Rechten - aber auch (Mitwirkungs-)Pflichten.
Die nachstehend erläuterten Rechte stehen dem beteiligten Bürger in praktisch allen Verfahren zu; auf Spezialvorschriften (z. B. Sozialgesetzbuch Teil X) ist daher nicht gesondert eingegangen worden. Zugrunde gelegt wurde vielmehr das VwVfG des Bundes, mit dem die entsprechenden Ländergesetze im wesentlichen übereinstimmen. Das Bundes-VwVfG galt auch für die Neuen Bundesländer, soweit diese (noch) keine eigenen Landesgesetze für die Tätigkeit der Landes- und Kommunalbehörden erlassen haben, längstens bis zum (Anl. I Kap. II Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages). Wegen der Anwendbarkeit der VwVfG im übrigen s. den Beitrag von Hamann, NWB F. 29 S. 863.