Behauptung des Nichterhalts von Steuerbescheiden durch den Prozessbevollmächtigten: Vermutung des Zugangs der Steuerbescheide
durch die Beweiswürdigung des Finanzgerichts infolge der Nichtvorlage angeforderter Kopien aus dem Fristenkontrollbuch bzw.
Fristenkalender
Leitsatz
1. Bestreitet ein Bevollmächtigter den Erhalt von Steuerbescheiden, kann der Nachweis des Zugangs von der Finanzbehörde nicht
nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden; es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln,
insbesondere die des Indizienbeweises. Demnach können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren
Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung vom FG im Wege einer freien Beweiswürdigung
nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten von einem Zugang des
Steuerbescheids ausgegangen wird.
2. Das Gericht kann entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten von einem Einwurf von Steuerbescheiden in den Briefkasten
der Sozietät, an der der Bevollmächtigte beteiligt war, überzeugt sein, wenn die Bescheide ausweislich der Finanzamtsakten
zur Post gegeben worden sind, in diesen Akten auch keine Hinweise auf einen Rücklauf der Bescheide ersichtlich sind und wenn
der Bevollmächtigte trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 79b FGO dem Finanzgericht keine Kopien aus seinem Fristenkontrollbuch
bzw. Fristenkalender für die streitigen Zeiträume des mutmaßlichen Bescheidzugangs vorgelegt hat. Wenn er diese Dokumente
nicht vorlegt, darf das Gericht aus diesem Umstand für den Kläger ungünstige Schlussfolgerungen ziehen (Abgrenzung zu , BStBl 2005 II S. 623).
3. Verweist ein späterer Änderungsbescheid in den Erläuterungen unter ausdrücklicher Angabe des Datums des vorangegegangen,
dem Bevollmächtigten nicht zugegangenen Bescheids darauf, dass er diesen Bescheid ändert und geht der Bevollmächtigte in seinem
Einspruch gegen den Änderungsbescheid überhaupt nicht darauf ein, dass er den vorangegangenen Bescheid nicht erhalten habe,
spricht das indiziell ebenfalls für einen Zugang des vorangegangenen Bescheids.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 33 DStRE 2020 S. 1066 Nr. 17 EFG 2020 S. 506 Nr. 7 UAAAH-44354
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2019 - 9 K 9073/18
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