keine Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die häusliche Pflege eines in seinem eigenen Haushalt lebenden
Angehörigen
Leitsatz
1. Aufgrund des Zwecks des Rechnungserfordernisses gemäß § 35a EStG, nämlich der Verhinderung von Schwarzarbeit, müssen sich
aus der Rechnung der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ergeben. Dass der Leistungsempfänger und der Zahlende identisch
sein müssten, ergibt sich daraus nicht.
2. § 35a EStG begünstigt nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen,
nicht für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem (anderen) Haushalt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 21 DStRE 2020 S. 732 Nr. 12 DStZ 2020 S. 262 Nr. 8 EFG 2020 S. 530 Nr. 7 EStB 2020 S. 279 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21723 Nr. 5 AAAAH-44352
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2019 - 3 K 3210/19
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