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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 114/18 EFG 2020 S. 640 Nr. 9

Gesetze: EStG § 5a ; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1

Einkommensteuer: Langfristiges Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der Tonnagesteuer

Leitsatz

1. § 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Das Tatbestandsmerkmal der Absicht des langfristigen Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gilt bei einem Steuerpflichtigen, der mehrere Schiffe besitzt, bezogen auf das einzelne Schiff, für das die Besteuerung nach dem Tonnagegewinn begehrt wird.

2. Veräußert ein Steuerpflichtiger, der mehrere Schiffe besitzt, ein Schiff, so gibt er damit zu erkennen, dass er das Schiff nicht (mehr) langfristig als Handelsschiff i.S. des § 5a EStG einsetzen will. Wird der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG für dieses Schiff vorlagen (Jahresfrist), so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der Steuerpflichtige schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb als Handelsschiff im internationalen Verkehr hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 640 Nr. 9
EStB 2020 S. 275 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 410
FAAAH-44346

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 20.12.2019 - 6 K 114/18

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