(Markenbeschwerdeverfahren – "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)/OLYMPIC (IR-Marke)" – zur Beschwer des Beschwerdeführers - zum Rechtsschutzbedürfnis – die Vorschriften des OlympSchG weisen einen anderen Inhalt und eine andere Zielrichtung auf als die Kollisionsvorschriften des MarkenG - der Beschwerde steht nicht die Rechtskraft eines Beschlusses des BPatG entgegen, in dem eine Schutzunfähigkeit der angegriffenen Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG a. F. in Verbindung mit den Vorschriften des Olympiaschutzgesetzes verneint wurde – unterstellte gesteigerte Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens – keine Zeichenserie - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - keine selbständig kennzeichnende Stellung – kein Sonderschutz der bekannten Marke)
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